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BSG - Entscheidung vom 09.02.2016

B 13 R 420/15 B

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 420/15 B

DRsp Nr. 2016/3847

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 10.11.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.10.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.12.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 1.12.2015 Beschwerde eingelegt und mit weiterem, beim BSG am 8.12.2015 eingegangenem Schreiben vom 6.12.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) iVm § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 10.12.2015 (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag zwar der Antrag auf Prozesskostenhilfe, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon auf diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Da Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 802/13
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 12/11