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BSG - Entscheidung vom 04.02.2016

B 8 SO 1/16 B

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 1/16 B

DRsp Nr. 2016/3681

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit am 8.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenem Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24.9.2015, ihm zugestellt am 27.11.2015, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 69/14
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 332/14