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BSG - Entscheidung vom 08.02.2016

B 8 SO 102/15 B

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 102/15 B

DRsp Nr. 2016/3679

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 31.8.2015. Insoweit wendet sie sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.8.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil; zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Zur Begründung trägt sie vor, es lägen zahlreiche Fehler formellen und materiellen Rechts vor, die sie - trotz Belehrung durch ihren Betreuer, der zugleich ihr Prozessbevollmächtigter ist - geklärt haben wolle.

II

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat keinen der drei in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) aufgeführten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt insoweit für deren Zulässigkeit zunächst, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG ) die Verantwortung für die Einlegung und Begründung der Beschwerde übernehmen muss (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 57 mwN). Schon daran fehlt es hier.

Ohnehin enthält die Beschwerdebegründung keine geordnete und verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG, die dem Senat eine Entscheidung über die Revisionszulassung erlauben würde. Es fehlt dem gesamten Vortrag an der erforderlichen rechtlichen Durchdringung des Streitgegenstands (vgl zu der Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13d mwN). Wegen behaupteter "materieller Fehler" des LSG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass allein die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung die Revision nicht zu eröffnen vermag.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Abs 1 ZPO ) bietet, ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 30/12
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 497/10