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BSG - Entscheidung vom 27.01.2016

B 14 AS 258/15 B

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 258/15 B

DRsp Nr. 2016/3332

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat selbst mit einem am 21.8.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 17.8.2015 "Einspruch" gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, den der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde als einzig zulässiges Rechtsmittel wertet. Zugleich hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Dazu müsste einer der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden können, denn nur diese in Bezug genommenen Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist unter keinem Aspekt ersichtlich.

Die Klägerin begründet ihren PKH-Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr gesetzmäßig eine komplette Wohnungsausstattung als Erstgrundausstattung inclusive Möbel, Fernseh- und Radioapparat sowie ein neuer Kühlschrank, ein neuer Herd, eine neue Bettcouch und eine neue Waschmaschine, die zwar im Jahre 2010 bezahlt worden sei, die aber mittlerweile kaputt sei, sowie weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustünden. Aus dem Vortrag der Klägerin und unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen. Dabei ist zu beachten, dass das LSG in dem vorliegenden Verfahren allein über die Gewährung einer Bettcouch, eines Kühlschranks und eines Herdes als Erstausstattung entschieden hat. Das Begehren der Klägerin auf weitere Erstausstattung bzw höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere auch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, sind dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch erlaubt das Beschwerdeverfahren keine Überprüfung dahingehend, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat.

In diesem Sinne lässt das Urteil des LSG weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung erkennen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt (vgl zuletzt zu Fragen der Erstausstattung BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18). Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ersichtlich, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann und der in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden Vorschriften entspricht. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4263/14
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1872/14