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BSG - Entscheidung vom 18.01.2016

B 13 R 37/15 R

BSG, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 37/15 R

DRsp Nr. 2016/3238

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.11.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben ausdrücklich "Revision" eingelegt.

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG ). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 2 SGG ) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort S 9) und nochmals in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 372/15
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3015/12