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BSG - Entscheidung vom 03.02.2016

B 12 KR 8/16 B

BSG, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 8/16 B

DRsp Nr. 2016/3236

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.12.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2015 mit einem von ihm selbst verfassten, am 16.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor, auch nicht wegen Feiertagen oder Urlaubszeiten. Bis zum Fristablauf am 19.1.2016 ist keine von einem solchen Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdeschrift beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4644/14
Vorinstanz: SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1177/13