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BSG - Entscheidung vom 26.01.2016

B 8 SO 104/15 B

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 104/15 B

DRsp Nr. 2016/3198

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit September 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ). Einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs 5 SGB XII ) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2014). Die Klage beim Sozialgericht ( SG ) Karlsruhe und die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 31.3.2015; Urteil des LSG vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die früheren Prozessbevollmächtigten haben beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern; dies erfolgte antragsgemäß bis zum 28.12.2015. Anschließend haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Den Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 16.12.2015).

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der vom Vorsitzenden einmal verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die am 28.12.2015 endete, von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden. Nach Ablehnung der PKH durch den Senat hat sich ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht gemeldet. Es sind insoweit keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 Abs 1 SGG ) rechtfertigen könnten. Die nicht fristgerecht begründete Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1733/15
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1855/14