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BSG - Entscheidung vom 27.01.2016

B 8 SF 1/16 R

BSG, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SF 1/16 R

DRsp Nr. 2016/3197

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 98 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht - BSG - (Schreiben vom 11.1. und 18.1.2016).

Der Senat kann das Vorbringen des Klägers unter dieser Prämisse nicht als Beschwerde auslegen. Über eine Beschwerde wäre nämlich gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG iVm § 172 Abs 1 SGG nur vom Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Ein Rechtsmittel unmittelbar an das BSG ist dagegen nicht statthaft. Das Rechtsmittel ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, ohne dass es einer Verweisung an das LSG entsprechend § 98 SGG bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: SG Mannheim, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3400/15