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BSG - Entscheidung vom 19.01.2016

B 12 KR 117/15 B

BSG, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 117/15 B

DRsp Nr. 2016/3075

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.11.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.11.2015 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.12.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ua, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Schon dies ist hier nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für die Klägerin am 18.12.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 S 1 SGG , § 180 ZPO ), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat die Klägerin indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorgelegt, obwohl diese in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Vielmehr ist eine Erklärung beim BSG erst nach Fristablauf am 18.1.2016 eingegangen.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde - einschließlich ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz - entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 216/15
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 74/13