Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.01.2016

B 5 R 402/15 B

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 402/15 B

DRsp Nr. 2016/3059

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 18.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.11.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.8.2015 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.8.2015 eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 25.11.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 26/15
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 462/13