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BSG - Entscheidung vom 12.01.2016

B 9 V 68/15 B

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 9 V 68/15 B

DRsp Nr. 2016/2922

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28.9.2015 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 14.9.2015 mit einem am 23.10.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 30.12.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 22.12.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen. Mit Schreiben vom 24.12.2015 hat der Kläger persönlich beantragt "die Frist zur Abgabe der Begründung durch einen Anwalt wegen der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals um einen Monat zu verlängern".

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30.12.2015 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG , § 73 Abs 4 SGG ). Ungeachtet des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs scheidet eine nochmalige Verlängerung der bereits auf das höchstzulässige Maß verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Hierauf ist der Kläger bereits mit Schreiben des Senats vom 22.12.2015 hingewiesen worden.

Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VE 3/15
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 35/14