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BSG - Entscheidung vom 12.01.2016

B 5 R 1/16 S

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 1/16 S

DRsp Nr. 2016/2916

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 2.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 19.5.2015, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben (FAX) vom 4.1.2016, hier eingegangen am selben Tage, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Gleichzeitig ist die von dem Kläger für das Beschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 388/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 5303/13