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BSG - Entscheidung vom 05.01.2016

B 10 LW 9/15 B

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 9/15 B

DRsp Nr. 2016/2903

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Ausgleichsleistungen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verneint. Zwar beziehe dieser seit dem 1.3.2010 auch eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, sei aber in den letzten 25 Jahren vor Beginn seiner Rente nicht mindestens 180 Monate in einem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1.3.1985 bis 28.2.2010 sei der Kläger vom 1.3.1985 bis 30.6.1990 bei der LPG Tierproduktion D. und vom 1.7.1990 bis 30.9.1997 bei der Agrargenossenschaft D. beschäftigt gewesen. Somit habe er lediglich 151 Monate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt. Bei seiner Tätigkeit für die Landfleischerei D. sei der Kläger nicht in einem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen, da deren Betriebszweck die Verarbeitung der in der Agrargenossenschaft gezüchteten Tiere und der Verkauf des Fleischs bzw der Fleischereiprodukte, nicht aber die Tierzucht an sich gewesen sei. Soweit der Kläger der Ansicht sei, er könne seine Arbeitnehmereigenschaft bei der Agrargenossenschaft über den 30.9.1997 hinaus mit der vorgelegten Delegierungsvereinbarung vom 15.9.1997 nachweisen, so habe sich das erstinstanzliche Gericht bereits hinreichend mit dieser Delegierungsvereinbarung auseinandergesetzt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1.) noch der behauptete Verfahrensmangel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält es sinngemäß für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das LSG den Anspruch des Klägers mit der Begründung habe zurückweisen dürfen, sein Vortrag sei "schlichtweg unglaubhaft", ohne dieses näher zu begründen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage formuliert, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl hierzu Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil I], SGb 2007, 261, 265). Tatsächlich soll die vermeintliche Rechtsfrage lediglich dazu dienen, die Schlussfolgerungen des LSG hinsichtlich der Bedeutung und Bewertung der Delegierungsvereinbarung in Frage zu stellen und stelle damit einen durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossenen Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG dar. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Beschwerde nicht bezeichnet. Ein solcher ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig auch nicht anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Da der Kläger somit die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat daran gebunden (§ 163 SGG ).

Dies gilt auch soweit der Kläger sinngemäß nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG unvollständige Entscheidungsgründe rügen wollte, weil es schlechterdings an jedweder Begründung fehle, warum das LSG die Delegierungsvereinbarung vom 15.9.1997 nicht für glaubhaft halte. Hierzu hätte sich der Kläger auch mit dem Vorbringen des LSG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen müssen, dass sich mit der Delegierungsvereinbarung bereits das erstinstanzliche Gericht hinreichend auseinandergesetzt habe. Denn an Entscheidungsgründen fehlt es nicht bereits dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG ; BSG Beschluss vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - jeweils mwN). Es reicht vielmehr aus, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben wird, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen deren Tatbestandmerkmale vorliegen bzw nicht vorliegen (vgl BSG SozR 1500 § 136 Nr 10; BSG Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BV 122/97; BSG Beschluss vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 103/14
Vorinstanz: SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 LW 2649/10