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BSG - Entscheidung vom 07.01.2016

B 13 R 400/15 B

BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 400/15 B

DRsp Nr. 2016/2526

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 22.10.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.4.2006 anstelle der gewährten Altersrente für Frauen verneint. Die Klägerin hat persönlich ohne Angabe von Gründen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zwar ein Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Verfahrensfehler) vorliegt, die Rechtsverfolgung aber mutwillig erscheint.

Offenbleiben kann, ob dem LSG ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG unterlaufen ist, auf dem seine Entscheidung beruht, weil es die Klägerin vor seiner Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG trotz deren Stellungnahme vom 24.9.2015 mit Hinweis auf leistungsmindernde Herzprobleme nicht erneut angehört hat und aus seinem Beschluss nicht hervorgeht, weshalb es eine erneute Anhörung nicht für erforderlich gehalten hat. Denn die Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Dies folgt daraus, dass das Leistungsvermögen der im März 1946 geborenen Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts, auf die die Entscheidung des LSG ohne Rechtsfehler verweist, erst nach Beginn des Altersrentenbezugs der Klägerin in einem Maße herabgesunken ist, dass die medizinischen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen könnten.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 425/15
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1826/14