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BSG - Entscheidung vom 14.01.2016

B 3 P 31/15 B

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 3 P 31/15 B

DRsp Nr. 2016/2307

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung für ein Krankenpflegebett, das der Kläger (Pflegestufe I) für 2250 Euro erworben hat, nachdem die beklagte Pflegekasse lediglich eine Kostenbeteiligung in Höhe der Vergütungspauschale von 517,65 Euro für ein zu entleihendes Standardkrankenpflegebett bewilligt hatte. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2015, der ihm am 2.12.2015 zugestellt worden war, mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.2015 ein von ihm als "Rechtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; das Schreiben ist vom LSG an das BSG weitergeleitet worden und ist dort am 21.12.2015 eingegangen.

Das als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluss auszulegen (§ 160a Abs 1 Satz 1 SGG ), weil ein anderer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG am 4.1.2016 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbeschlusses sowie mit Senatsschreiben vom 22.12.2015 und vom 29.12.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 21/15
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 408/12