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BSG - Entscheidung vom 06.01.2016

B 4 AS 672/15 B

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 672/15 B

DRsp Nr. 2016/2081

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen sofortigen Rechtsmittels/Einspruchs/Beschwerde/Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015 (L 3 AS 3014/15) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an die für die "gebotenen Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelgerichte werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für die Verfahren der "gebotenen Rechtsmittel" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016, die ua mit einer "Herausgabe der Unfallentschädigung", auch an die Eltern des Klägers zu 1, die Kläger zu 2 und 3, begründet werden. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.6.2015). Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 28.10.2015). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 4.12.2015 ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG vom 28.10.2015 darbringen kann. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erkennbar, noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Gleiches gilt für einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG . Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Das gebotene Rechtsmittel, der Senat versteht es hier als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ist aus denselben Gründen ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Daher hat auch keine Verweisung an das für das "notwendige Rechtsmittel" "örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht" zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3014/15
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 773/15