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BSG - Entscheidung vom 12.01.2016

B 1 KR 119/15 B

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 119/15 B

DRsp Nr. 2016/2071

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 23.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.11.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen LSG vom 15.10.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 27.10.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 24.11.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 208/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 634/14