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BSG - Entscheidung vom 14.01.2016

B 14 AS 308/15 B

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 308/15 B

DRsp Nr. 2016/1978

Die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 14 AS 308/15 B bis B 14 AS 627/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 14 AS 308/15 B verbunden.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den mit den Beschwerden angefochtenen Beschlüssen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Mit ihrem am 20.10.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 19.10.2015 erhebt die Klägerin Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in 320 im Einzelnen mit ihrem Aktenzeichen aufgelisteten Beschlüssen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. Für die Zuordnung der 320 angefochtenen Beschlüsse des LSG zu den 320 Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde des BSG verweist der Senat auf die den Beteiligten zur Kenntnis gegebene Aufstellung, in der die einzelnen LSG-Verfahren und die jeweiligen BSG -Verfahren jeweils mit Aktenzeichen aufgelistet sind; diese Aufstellung ist Bestandteil der beim BSG geführten Akte.

2. Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den mit den Beschwerden angefochtenen Beschlüssen des LSG sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Klägerin vom LSG in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Beschlüsse und von der Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 21.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Klägerin ist zudem vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen der Rechtsmittelbelehrungen und von der Geschäftsstelle des Senats mit dem Schreiben vom 21.10.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass PKH ein Beteiligter selbst beantragen kann und dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. PKH hat die Klägerin indes in keinem der 320 Verfahren zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Vielmehr hält sie den Anwaltszwang beim BSG für verfassungswidrig und die Beantragung von PKH für unzumutbar, solange ihr nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.

Doch ist zum einen die Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs beim BSG durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung anerkannt (BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Zum anderen ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Beteiligten rechtlich keine Voraussetzung für die Stellung eines PKH-Antrags durch diesen Beteiligten. Ein zulässiger PKH-Antrag kommt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Übrigen nicht mehr in Betracht, nachdem in allen 320 Beschwerdeverfahren die einmonatige Beschwerdefrist abgelaufen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen,