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BSG - Entscheidung vom 11.05.2016

B 14 AS 100/16 B

BSG, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 100/16 B

DRsp Nr. 2016/11502

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem am 4.4.2016 durch Telefax übermittelten Schriftsatz vom gleichen Tag beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.3.2016 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg eingelegt.

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der am 3.5.2016 abgelaufenen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2640/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 15021/11