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BSG - Entscheidung vom 24.05.2016

B 13 R 114/16 B

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 114/16 B

DRsp Nr. 2016/11500

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 8.3.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger, der zuletzt als Müllwerker bzw Kraftfahrer bei einem Entsorgungsbetrieb tätig gewesen sei, könne mangels eines einschlägigen Berufsabschlusses als Berufskraftfahrer zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, insbesondere als Pförtner oder Mitarbeiter einer Poststelle, verwiesen werden.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.5.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f; Nr 24 RdNr 5 ff).

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er trägt vor, das BSG habe mit Urteil vom 1.2.2000 ( B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass ein Berufskraftfahrer, der die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen hat, im Rahmen des Mehrstufenschemas grundsätzlich nicht als Facharbeiter, sondern als Angelernter im oberen Bereich einzuordnen sei. Das habe das LSG bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es stelle sich jedoch die Rechtsfrage, "ob eine langjährige Tätigkeit als Kraftfahrer doch dazu führen kann, dass Berufsschutz zu gewähren ist", bzw es sei zu fragen, "warum der Kläger nicht Berufsschutz genießt, wenn er seine gesamte berufliche Laufbahn mit Kraftfahrertätigkeiten in unterschiedlicher Form ausgefüllt hat".

Damit thematisiert der Kläger in erster Linie, ob die vom LSG vorgenommene Einordnung in das Mehrstufenschema, welches von der Rechtsprechung zur gleichmäßigen Anwendung der bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in den Blick zu nehmenden Verweisungstätigkeiten (§ 240 Abs 2 S 2 SGB VI ) entwickelt wurde, mithin ob das Ergebnis von dessen Subsumtionsschluss in seinem Einzelfall (dh kein Berufsschutz als Berufskraftfahrer) zutreffend ist. Er benennt jedoch keine abstrakte Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , die sich bei der Auslegung der genannten Norm bzw zu einem abstrakt-generellen Merkmal des Mehrstufenschemas stellt. Zudem setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen zur Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema auseinander (s zB BSG Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 12 RdNr 15 mwN). Seine Beschwerdebegründung lässt daher nicht erkennen, zu welchem Kriterium des Mehrstufenschemas im Licht der bereits vorhandenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch weiterer Klärungsbedarf besteht.

Außerdem zeigt der Kläger die Klärungsfähigkeit der genannten Frage in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren nicht auf. Er behauptet lediglich pauschal, dass die von ihm aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren "aufklärungsfähig", weil entscheidungserheblich sei. Seinen Ausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, weshalb auf der Grundlage der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung anders ausfallen muss, falls diese Frage in seinem Sinn zu beantworten ist.

Allein der Umstand, dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für unbillig hält, ermöglicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 73/14
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 1709/12