Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 31.03.2016

B 11 AL 97/15 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 97/15 B

DRsp Nr. 2016/11499

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das oben genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Insolvenzgeld (InsG) für ein mögliches Arbeitsverhältnis bei der Firma O in G (O) hat.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf InsG, die geltend machte, die O habe ihr Gehalt für die Monate Dezember 2010 bis April 2011 nicht ausgezahlt, ab (Bescheid vom 30.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 3.5.2012). Die Arbeitgeberin habe ihre Betriebstätigkeit möglicherweise nicht aufgenommen, jedenfalls am 30.3.2011 endgültig eingestellt. Hiervon habe die Klägerin Kenntnis erlangt. Die O sei nie im Handelsregister eingetragen gewesen, gegen sie hätten keine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestanden. Ein Insolvenzantrag für O sei zwar gestellt, dann aber wieder zurückgenommen worden. Die Klage zum SG Freiburg (Gerichtsbescheid vom 13.9.2012) und die Berufung zum LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.2015) blieben ohne Erfolg.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt. Das LSG habe vorsätzlich verhindert, dass sie oder ihr Ehemann als Vertreter an dem dortigen Termin teilnehmen konnten. Als SGB II -Leistungsempfänger seien sie außerstande, die Kosten für die Fahrt zum Termin aufzubringen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies verletze das rechtliche Gehör. Weiter beantragt die Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin M, beizuordnen.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin M ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch aufgrund summarischer Prüfung des Streifstoffs und Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Sie wäre nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen würde, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist schon nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage darlegen könnte, nachdem das LSG mehrere tatbestandliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nachvollziehbar verneint hat.

Die Entscheidung des LSG weicht ersichtlich nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine Prozessbevollmächtigte einen Verfahrensmangel rügen könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Dies gilt auch für die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das LSG war nicht gehalten, der Klägerin im Berufungsverfahren PKH oder Fahrkosten zu bewilligen. Auch im Berufungsverfahren wäre PKH nur zu bewilligen gewesen, wenn das Rechtsmittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies war nicht der Fall, denn vorliegend ist schon ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und O zweifelhaft, auch ein Insolvenzereignis der O iS des § 183 Abs 1 S 1 SGB III aF steht in Frage. Wenn ein solches aber anzunehmen wäre, dürfte die Ausschlussfrist nach § 324 Abs 3 SGB III nicht gewahrt sein.

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH erledigt sich auch der Antrag auf Beiordnung der benannten Rechtsanwältin (§ 73a Abs 1 SGG , § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die zugleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die privatschriftliche Einlegung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3999/12
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 2519/12