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BSG - Entscheidung vom 23.05.2016

B 10 ÜG 1/16 B

BSG, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 B

DRsp Nr. 2016/11496

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 900 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Verfahrens vor dem Bayerischen LSG zur Erlangung von PKH für eine Entschädigungsklage (L 8 SF 227/12 EK PKH). Das PKH-Verfahren begann mit dem Antrag vom 18.9.2012 und endete durch Bewilligungsbeschluss vom 24.5.2013 (zugestellt am 29.5.2013). Am 3.9.2013 beantragte der Kläger die Einleitung mehrerer Klagen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG); erst in späteren Schriftsätzen fand jedoch insoweit das Verfahren L 8 SF 227/12 EK PKH Erwähnung. Die Entschädigungsklage wurde zunächst neben anderen Klagen unter dem AZ L 8 SF 353/13 EK geführt, durch Beschluss vom 11.12.2014 abgetrennt und in der Folge dem 3. Senat des LSG überwiesen. Dieser hat die Klage ua mit der Begründung abgewiesen, es sei keine Verzögerungsrüge und die Klage nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Eintritt der Rechtskraft erhoben worden und schließlich sei das Verfahren auch nicht überlang gewesen (Urteil vom 8.12.2015; berichtigt durch Beschluss vom 22.3.2016).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger - auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.1.2016 ausdrücklich - mit der Beschwerde, für die er PKH beantragt.

II

1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Weder die Beschwerdebegründung noch die Aktenlage lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht erkennen, unbeschadet der durch den Berichtigungsbeschluss vom 22.3.2016 aufgeworfenen Fragen des Fristenlaufs (vgl BSG Beschluss vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 1).

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen ist auch unter Berücksichtigung der Protokollberichtigung vom 23.2.2016 und der Urteilsberichtigung vom 22.3.2016 keiner ersichtlich.

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger trägt vor, er habe wiederholt die Verschleppung des Verfahrens gerügt, wenn auch zumeist in zusammengefassten Eingaben sowohl vor dem SG Bayreuth als auch dem Bayerischen LSG. Das LSG habe jedoch insoweit vorhandenen Erklärungen zu Unrecht nicht den Bedeutungsgehalt einer Verzögerungsrüge beigemessen. Damit rügt der Kläger vorrangig Fehler bei einer der Zulassung der Revision nicht zugänglichen Auslegung von Erklärungen materieller Natur ( BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 ff). Selbst wenn aber im Zusammenhang mit der Verzögerungsrüge auch noch klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen werden könnten (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - Juris), wären diese mit Blick auf die weiteren Entscheidungsgründe insbesondere zur fehlenden Überlänge nicht entscheidungserheblich.

Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ) dadurch rügt, dass zur mündlichen Verhandlung am 8.12.2015 geladen worden sei, während diese ausweislich des ihm übersandten Urteils am 14.12.2015 stattgefunden habe, ist dieser Fehler im Urteil durch die stattgehabte Urteilsberichtigung vom 22.3.2016 ausgeräumt. Auch der Umstand, dass die Klagefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist ( BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 4; zum Verfahrensfehler bei Sachurteil anstelle eines Prozessurteils vgl BSG Beschluss vom 30.11.2006 - B 9a VJ 7/05 B - Juris), ändert hier nichts daran, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach der vom LSG im Übrigen zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung gänzlich ausgeschlossen erscheint.

2. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ), weil sie auch unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.3.2016 und etwaig verlängerter Fristen (vgl BSG Beschluss vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B) nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 iVm § 160a Abs 1 S 1 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

4. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 , § 52 Abs 1 und 3 , § 63 Abs 2 S 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SF 332/14