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BSG - Entscheidung vom 24.05.2016

B 8 SO 13/16 S

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 13/16 S

DRsp Nr. 2016/11338

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Mai 2016 - L 8 SO 96/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17.3.2016, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 9.5.2016). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 19.5.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "jedwedes Rechtsmittel und/oder Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 96/16 B ER
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 12/16 ER