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BSG - Entscheidung vom 09.06.2016

B 5 RE 2/16 B

BSG, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen B 5 RE 2/16 B

DRsp Nr. 2016/11333

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.1.2016 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, den Bescheid vom 8.3.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13.7.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.8.2012 und vom 17.7.2014 aufzuheben, mit denen die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.8.2008 festgestellt und entsprechende Beiträge festgesetzt hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob eine 'regelmäßige' Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI auch Zeiträume vor der erstmaligen Begründung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses des Selbständigen mit einem Arbeitnehmer umfassen kann".

Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist (1.) und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre (2.).

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BVerwG Beschlüsse vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5 und vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf das Urteil des 12. Senats des BSG vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 15) ein, wonach selbständig Tätige iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI , die bei Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die damit grundsätzlich anzunehmende "Regelmäßigkeit" dieses Zustands nur dann ausschließen können, wenn vorgetragen wird und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zustand alsbald durch Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers beendet werden soll. Der Kläger zeigt jedoch weder auf, dass sich die aufgeworfene Frage mit Hilfe dieser Rechtsprechung nicht beantworten lässt, noch legt er dar, dass und inwiefern die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung seines Rechtsstreits ggf erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 65 f).

2. Überdies fehlen ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies zu geschehen hätte. Der Kläger schweigt jedoch bereits dazu, ob der Sachverhalt, den er insbesondere unter Gliederungspunkt 1. schildert, dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen ist und ob seine tatsächlichen Angaben ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der zitierten Frage schon deshalb von vornherein ausgeschlossen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 365/15
Vorinstanz: SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 416/12