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BSG - Entscheidung vom 20.05.2016

B 8 SO 11/16 BH

BSG, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 11/16 BH

DRsp Nr. 2016/11231

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Fortführung bzw Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 SO 248/12 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG). Dieses hat festgestellt, dass das bezeichnete Verfahren, in dem die Beklagte den streitgegenständlichen, wegen fehlender Mitwirkung ergangenen Versagungsbescheid aufgehoben hat, durch übereinstimmende Erledigungserklärung (des beigeordneten klägerischen Prozessbevollmächtigten und der Beklagten) in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2015 beendet worden war (Urteil vom 10.3.2016).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beklagte enthalte ihm seit 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor; denn einen Grund dafür habe es nie gegeben. Vom Termin am 22.5.2015 sei er erst per Fax am 21.5.2015 durch seinen Bevollmächtigten informiert worden. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, selbst seinen Rechtsstandpunkt vor Gericht zu vertreten. Der "Erledigterklärung" durch seinen Bevollmächtigten hätte er niemals zugestimmt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN), geltend gemacht werden.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 140/15
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SO 515/11