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BSG - Entscheidung vom 24.05.2016

B 3 KR 11/16 B

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 11/16 B

DRsp Nr. 2016/11230

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.1.2016 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 2.11. bis zum 15.12.2013 verneint. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers während des streitigen Zeitraums, in dem der Kläger Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht lückenlos ärztlich festgestellt worden war. In dem Auszahlschein vom 18.10.2013, in dem das Ende der AU bis zum 1.11.2013 bescheinigt worden war, wurde als Termin für den nächsten Praxisbesuch der 4.11.2013 angegeben. Versäumnisse des behandelnden Arztes müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen (Hinweis auf BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - Juris). Der Kläger könne sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn für die entstandene Nachweislücke der AU sei der verspätete Arzttermin am 4.11.2013 ursächlich gewesen. Versäumnisse des Arztes müsse sich die Beklagte aber nicht zurechnen lassen (Hinweis auf BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R - Juris).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger trägt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG vom 16.12.2014 ( B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7; B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 25/14 R; B 1 KR 19/14 R - Letztere siehe Juris) vor, dass das LSG den Umstand außer Acht gelassen habe, dass ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger gesagt habe, dass er keine Nachweise seiner AU mehr vorlegen müsse. Daher sei nicht dem Arzt, sondern der Beklagten der lückenhafte Nachweis der AU anzulasten.

Dieser Beschwerdevortrag entspricht nicht den aufgezeigten Darlegungserfordernissen.

Es fehlt bereits an einer - auch nur sinngemäß gestellten - abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ). Dem Beschwerdevortrag ist keine Rechtsnorm zu entnehmen, die der Kläger im angestrebten Revisionsverfahren zur Überprüfung durch den Senat stellen will. Der Kläger streitet um einen Anspruch auf Krg im Zeitraum vom 2.11.2013 bis 15.12.2013. Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, welches Recht in zeitlicher Hinsicht einer revisionsrechtlichen Prüfung unterzogen werden soll. Denn § 46 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB V , der das Entstehen des Krg-Anspruchs bei ärztlicher Feststellung regelt, ist zum 23.7.2015 maßgeblich geändert worden (durch Gesetz vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage wären Ausführungen erforderlich gewesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ausgelaufenem Recht in aller Regel zu verneinen ist (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 19).

Im Kern seines Vortrags vertritt der Kläger die Ansicht, dass das LSG den Rechtsstreit unter Berücksichtigung bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG fehlerhaft entschieden habe. Dies reicht aber nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bzw deren Klärungsbedarf darzulegen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4908/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 368/14