BSG, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 50/16 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.5.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .