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BSG - Entscheidung vom 25.05.2016

B 1 KR 36/16 B

BSG, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 36/16 B

DRsp Nr. 2016/11219

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit an das LSG Niedersachsen-Bremen gerichteten und am 4.5.2016 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 30.4.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 5.4.2016 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 19.4.2016 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 10.5.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/1 KR 368/15
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 927/11