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BSG - Entscheidung vom 06.06.2016

B 5 R 58/16 B

BSG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen B 5 R 58/16 B

DRsp Nr. 2016/11098

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 28.1.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. im Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.8.2001 und 1.3.2002 bis 31.8.2006 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist die Tätigkeit als Privatdozent an einer Deutschen Hochschule im Rahmen der rentenrechtlichen Zeiten auch ohne Zahlung von freiwilligen Beiträgen und ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht berücksichtigungsfähig?"

Mit dieser Frage hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG ) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

Im Übrigen setzt sich die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nirgendwo mit Rechtsvorschriften, geschweige denn mit höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einschlägiger Literatur auseinander, sodass auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgezeigten Problematik nicht einmal ansatzweise dargetan ist. Die bloße Behauptung, es liege bislang "keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, inwieweit Privatdozenten, die unentgeltlich in einem Angestelltenverhältnis stehen, im Rahmen der Beitragszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung zu finden haben oder nicht", erfüllt die Darlegungserfordernisse keinesfalls.

Darüber hinaus gibt die Beschwerdebegründung auch keinen vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG ) wieder, sodass die Klärungsfähigkeit selbst ordnungsgemäß formulierter Rechtsfragen in jedem Fall offenbleiben müsste.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4379/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 3408/13