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BSG - Entscheidung vom 26.04.2016

B 4 AS 72/16 B

BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 72/16 B

DRsp Nr. 2016/11093

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 - L 34 AS 1001/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 6.5.2013 gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.4.2013.

Das SG Cottbus hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.3.2015), weil eine Entscheidung über den Widerspruch rechtzeitig vor Erhebung der Untätigkeitsklage ergangen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 10.2.2016). Die Klägerinnen haben mit dem am 14.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie haben diese aber nicht innerhalb der am 15.4.2016 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG ) begründet. Da dies nicht geschehen ist, ist die Beschwerde unzulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1001/15