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BSG - Entscheidung vom 02.05.2016

B 4 AS 52/16 B

BSG, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 52/16 B

DRsp Nr. 2016/10970

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt H., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen für Ersteinrichtung und Bekleidung nach dem SGB II als Zuschuss.

Die Klägerin wohnte in B.. Nachdem ihr wegen Nichtzahlung der Miete gekündigt worden war, wurde sie zur Räumung verurteilt. Der Vermieter forderte sie mehrfach vergeblich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Am 1.8.2014 zog sie in ihre neue Wohnung ein. Die Räumung der alten Wohnung führte ein vom Vermieter beauftragtes Unternehmen durch. Am 29.7.2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Erstausstattung mit Haushaltsgegenständen und Bekleidung. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 11.8.2014, Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014). Die hiergegen zum SG Detmold erhobene Klage blieb ebenso ohne Erfolg (Urteil vom 7.5.2015) wie die dagegen zum LSG Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung (Urteil vom 10.12.2015). Das LSG hat das Erscheinen der Klägerin zum Termin angeordnet und ihr eine Fahrkarte nach Essen zur Verfügung gestellt (LSG-Akte Blatt 106). Am 7.12.2015 rief die Klägerin beim LSG an und teilte mit, sie werde zum Termin nicht erscheinen.

Die Klägerin hat wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zugleich PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt H., B., beantragt. Sie weist ua darauf hin, dass beim Termin niemand anwesend gewesen sei.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt H. ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Instanzen sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Bezogen auf das Urteil des LSG stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Das LSG hat einen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung oder mit Bekleidung (§ 24 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 SGB II ) verneint und sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des BSG orientiert.

Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG.

Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Soweit die Klägerin geltend macht, an der Verhandlung habe niemand teilgenommen, ist eine Entscheidung des LSG auch dann möglich, wenn die Beteiligten ordnungsgemäß geladen wurden, aber nicht erschienen sind (§ 153 Abs 1 , § 110 Abs 1 SGG ). Die Klägerin war ordnungsgemäß zum Termin geladen. Es war ihr wegen bestehender Bedürftigkeit durch Übersendung einer Fahrkarte ermöglicht worden, für sie kostenfrei zum LSG zu reisen und an dem Termin teilzunehmen. Dennoch hat sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Einen Antrag auf Verlegung des Termins hat sie nicht gestellt, sondern mitgeteilt, sie wolle den Termin nicht wahrnehmen. Auch im Übrigen sind Verfahrensfehler nicht zu erkennen.

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt H., B., gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Die von der Klägerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ), weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1131/15
Vorinstanz: SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1883/14