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BSG - Entscheidung vom 24.05.2016

B 11 AL 33/16 B

BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 33/16 B

DRsp Nr. 2016/10844

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 9.12.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 10.3.2016). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger persönlich mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 7.4.2016 "Beschwerde gem. § 17a Abs. 3 , 4 GVG " eingelegt.

Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben vom 19.4.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 3/16
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 221/14