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BSG - Entscheidung vom 04.04.2016

B 9 SB 5/16 B

BSG, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 5/16 B

DRsp Nr. 2016/10774

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle eines bei ihm festgestellten GdB von 40. Einen solchen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 17.11.2015 verneint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) und unter Zugrundelegung der Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung ( VersMedV ) der von der Beklagten zuerkannte GdB von 40 nicht zu Lasten des Klägers falsch bemessen sei. Weiterer Ermittlungen auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet, speziell mit Blickrichtung auf ein traumatisches Geschehen, wie vom Kläger beantragt, bedürfe es nicht. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Das LSG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) und die Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG ) verletzt.

Für die Beschwerde beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36 ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

1. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 , 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

a) Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Zwar hat der Kläger ausweislich des Urteils im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 hilfsweise den Antrag gestellt, "ein psychiatrisch-traumatologisches Gutachten von einem Facharzt einzuholen, der über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Traumatologie verfügt". Die Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben zu den zu begutachtenden Punkten iS von § 403 ZPO bzw zu einem konkreten Beweisthema in dem Beweisantrag, die grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Vor allem in Verfahren - wie vorliegend - in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und Befundberichte vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da lediglich pauschale Beweisfragen nicht erkennen lassen, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt. Insoweit hätte der Kläger das von seinem Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.11.2015 umfasste Beweisthema konkretisieren und zumindest darlegen müssen, welcher zu benennende Sachverständige zu welchen noch offenen medizinischen Fragen gehört werden müsse. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es zudem des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN).

Wie bereits das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat (S 10 des Urteils), hat der Kläger keinen weiteren Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf aufgezeigt. Mit den eingeholten Gutachten der Frau B. und des Dr. H. sowie dem Befundbericht des Dr. K. waren die gebietsspezifischen Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach Auffassung des LSG umfassend erhoben. Die festgestellten Diagnosen seien in ihren letztlich geringfügigen Auswirkungen in das System der VersMedV einzuordnen, sodass kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, dass aufgrund des Befundberichtes von Dr. K. genauere Feststellungen zu den Anpassungsstörungen hinsichtlich deren Bewertung mit einem Einzel-GdB zwischen 0 bis 20 erforderlich seien. Das Vorliegen weiterer Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet behauptet der Kläger selbst nicht und setzt sich nicht mit der vom LSG aufgezeigten Einordnung der feststellten Diagnosen in das Bewertungssystem der VersMedV auseinander. Damit hat der Kläger aber einen weiteren sachdienlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt (vgl hierzu zuletzt: BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris). Die bloße Darlegung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht dem oben dargelegten Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG ), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

b) Ferner hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der Nichtberücksichtigung seines Antrags auf Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn dafür ist darzulegen, welches Ergebnis die verlangte Beweiserhebung erbracht hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 24), und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll (vgl Becker, aaO, 333).

2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) durch das LSG darin sieht, dass dieses seinen Antrag auf Umterminierung des Termins vom 17.11.2015 in einen Erörterungstermin bzw auf Aufhebung dieses Termins abgelehnt hat und nicht alle Akten hinsichtlich der Auseinandersetzung des Klägers mit der Polizei (Schadensersatzforderung, Strafsache Polizei, Vorgang Entziehung des Sorgerechts für die Tochter) beigezogen habe, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG ). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG ; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188 , 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267 , 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267 , 274) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133 , 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1 , 12; 76, 93, 98).

Zwar kann die Ablehnung einer Vertagung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn etwa in der mündlichen Verhandlung ein neuer Gesichtspunkt erörtert wird und ein Beteiligter durch die Antragstellung deutlich zu erkennen gibt, dass er dazu Informationen von Dritten einzuholen gedenke und das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung dennoch ein Urteil verkündet (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1). Beruht der Antrag zB auf einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten, muss dieser entsprechend eingehend begründet werden (vgl Becker, aaO, 335). Insoweit weist der Kläger daraufhin, dass er mit Schriftsatz vom 2.11.2015 zu dem ihm am 24.9.2015 zugegangenen Ladungsschreiben des LSG darum gebeten habe, den Termin vom 17.11.2015 als Erörterungstermin umzuterminieren oder diesen aufzuheben, weil er erst mit Beschluss vom 15.9.2015 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden sei und sich noch nicht genügend habe einarbeiten können. Allerdings hat das LSG mit Schreiben vom 4.11.2015 geantwortet, dass keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung/Verlegung des Termins vom 17.11.2015 iS von § 227 ZPO vorlägen. Auch hat der Kläger nicht behauptet, seinen Antrag auf Terminverlegung bzw Aufhebung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.11.2015 aufrechterhalten zu haben. Damit hat er sein Recht, einen evtl vorliegenden Verfahrensmangel zu rügen, nach § 202 SGG iVm §§ 556 , 295 Abs 1 ZPO verloren (vgl zur Anwendbarkeit BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN). Denn danach geht das Rügerecht verloren, wenn in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der betreffende Beteiligte vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich die Gründe hierfür bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 330; BSG Beschluss vom 14.10.2015 - B 9 V 36/15 B - RdNr 11). Schließlich hat es der Kläger auch versäumt vorzutragen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen durch die abgelehnte Vertagung bzw Terminsaufhebung verhindert worden sein soll und inwieweit die Entscheidung darauf beruht.

Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge einer vermeintlich fehlenden Beiziehung von Akten hinsichtlich der Auseinandersetzung des Klägers mit der Polizei. Weder behauptet der Kläger einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt zu haben noch legt er dar, weshalb sich das LSG - aus seiner Rechtsansicht - hierzu hätte gedrängt sehen müssen und inwieweit das Urteil hierauf beruhe.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ).

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 10/11
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 192/09