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BSG - Entscheidung vom 12.05.2016

B 10 LW 2/16 B

BSG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 2/16 B

DRsp Nr. 2016/10766

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015, ihm zugestellt am 6.2.2016, mit einem am 3.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 6.5.2016 verlängerten Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG , § 73 Abs 4 SGG ). Der weitere Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2016 geht ins Leere, da die Frist zur Begründung der Beschwerde nur einmal verlängert werden kann (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ; vgl BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - auch Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160a RdNr 41 mwN). Die Begründung des Verlängerungsantrags vom 4.5.2016 ist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geeignet, weil keiner der in § 160 SGG genannten Zulassungsgründe dargetan ist.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 7/15
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 LW 1/11