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BSG - Entscheidung vom 29.04.2016

B 8 SO 3/16 BH

BSG, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 3/16 BH

DRsp Nr. 2016/10714

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 - L 4 SO 3/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin hat am 21.1.2016 beim Bundessozialgericht ( BSG ) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 9.11.2015, das am 2.12.2015 (an die von ihr angegebene Anschrift "c/o Kiosk S H") zugestellt worden war, das sie nach ihren eigenen Angaben aber erst am 23.12.2015 erhalten hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist nicht der Fall.

Zwar ist der Antrag auf Bewilligung von PKH nicht bereits deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil er nicht innerhalb eines Monats (vgl zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG , Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 ) gestellt worden ist; denn die "Zustellung" der Entscheidung an die Anschrift "H 5" war nicht wirksam.

Die Zustellung konnte im vorliegenden Fall nach § 202 SGG iVm § 178 Abs 1 Nr 1 , Nr 2 ZPO , § 180 ZPO grundsätzlich nur durch Übergabe an die Klägerin oder einer anderen erwachsenen Person in der Wohnung der Klägerin (H) oder im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung des Adressaten oder einem zur Wohnung oder den Geschäftsräumen zählenden Briefkasten wirksam erfolgen. Bei der von der Klägerin angegebenen Anschrift "Kiosk S" handelt es sich jedoch weder um ihre Wohnung - sie wohnt nach Ermittlungen des Senats beim zuständigen Einwohnermeldeamt an der Anschrift "H" - noch um einen ihr zuzuordnenden Geschäftsraum. Die Anschrift "H" hatte sie auch zuvor bereits als Anschrift bezeichnet, bevor sie auf ihren Schriftsätzen an das LSG "c/o Kiosk S" angegeben hatte. Der Zustellungsmangel war erst mit dem tatsächlichen Erhalt des Schriftstücks am 23.12.2015 geheilt (§ 189 ZPO ), der Antrag auf PKH mithin innerhalb eines Monats erfolgt.

Doch fehlt es in der Sache an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG ) geltend machen kann.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 3/15
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 27/13