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BSG - Entscheidung vom 02.06.2016

B 8 SO 26/16 B

BSG, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 26/16 B

DRsp Nr. 2016/10713

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.2.2015 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.12.2015) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.3.2016 "Einspruch" beim Bundessozialgericht eingelegt, den der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die ihr am 30.12.2015 zugestellte Entscheidung werten muss, ohne dass Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beantragt wurde.

Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Die Klägerin selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.

Die Beschwerde ist damit nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1944/15
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 4021/13