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BSG - Entscheidung vom 19.05.2016

B 8 SO 10/16 BH

BSG, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 10/16 BH

DRsp Nr. 2016/10711

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2001, 2002 und 2004.

Die vom Kläger beantragte Korrektur der in der Zeit ab dem 22.11.2001 bis zum 31.12.2004 ergangenen bestandskräftigen Bescheide, soweit sie ihn belasten, hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 1.11.2006; Widerspruchsbescheid vom 7.5.2007). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21.11.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Sachsen-Anhalt vom 14.1.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe zwar in der mündlichen Verhandlung wie bereits mit Schriftsatz vom 7.5.2015 behauptet, nicht verhandlungsfähig zu sein, und deshalb die Einholung eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand beantragt. Dem habe das Gericht aber nicht nachkommen müssen, weil es von der Verhandlungsfähigkeit des Klägers überzeugt sei; der Antrag sei allein mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung gestellt worden. Der Sache nach bestehe ein Anspruch auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide nicht, weil ein Bedarf des Klägers, der im streitbefangenen Zeitraum Eigentümer von fünf Grundstücken, zwei Eigentumswohnungen und zwanzig vollstreckbaren Titeln (mit Hauptforderungen über insgesamt über 150 000 Euro) und zudem selbstständig tätig gewesen sei, nicht nachgewiesen sei.

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Er sei nicht verhandlungsfähig, was das LSG durch ein Gutachten hätte weiter aufklären müssen. In der Sache habe das LSG nicht berücksichtigt, dass er im streitbefangenen Zeitraum überschuldet gewesen sei.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann die Revision nicht eröffnen.

Schließlich ist unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) - insbesondere die Verletzung des § 103 SGG (Pflicht zur Amtsermittlung) - nicht erkennbar. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung des LSG beantragt, Beweis zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit zu erheben; das LSG musste diesem Antrag jedoch nicht folgen. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens keinerlei Angaben gemacht, woraus sich eine Notwendigkeit zu medizinischen Ermittlungen ergeben sollte. Erkrankungen, die ein Anhaltspunkt dafür gewesen wären, hat er weder im Schriftsatz vom 7.5.2015 noch nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung benannt. Lediglich in der mündlichen Verhandlung hat er darauf hingewiesen, "sich nicht verhandlungsfähig zu fühlen". Zu medizinischen Untersuchungen "ins Blaue hinein" war das LSG aber nicht verpflichtet. Allein daraus, dass - wie der Kläger jetzt vorträgt - in der Vergangenheit bei ihm eine schwere depressive Episode attestiert worden sei, kann schließlich nicht geschlossen werden, dass er entgegen dem Eindruck, den das LSG bei seiner persönlichen Anhörung gewonnen hat, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig war.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 38/12
Vorinstanz: SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 43/07