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BSG - Entscheidung vom 18.05.2016

B 14 AS 675/15 B

BSG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 675/15 B

DRsp Nr. 2016/10708

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG Baden-Württemberg kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Die Klägerin selbst begründet ihren Antrag auf PKH nicht. Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG , zumal das LSG sein Urteil insbesondere mit Zweifeln an der persönlichen Eignung der Klägerin für den angestrebten Beruf begründet hat. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5471/13
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1401/13