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BSG - Entscheidung vom 12.05.2016

B 10 LW 1/16 BH

BSG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 1/16 BH

DRsp Nr. 2016/10705

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Hamburg vom 15.3.2016, ihm zugestellt am 22.3.2016, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 27.3.2016, beim BSG eingegangenen am 30.3.2016, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und um Übersendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH gebeten, welches dem Kläger mit Verfügung vom 5.4.2016 übersandt wurde und sodann der Kläger am 3.5.2016 beim BSG eingereicht hat.

Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in der Erläuterung zur PKH, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, hingewiesen worden. Zwar ist der Antrag fristgereicht, jedoch ist die Erklärung nicht innerhalb der am 22.4.2016 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ) beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen.

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 20/15
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1162/14