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BSG - Entscheidung vom 19.05.2016

B 13 R 99/16 B

BSG, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 99/16 B

DRsp Nr. 2016/10475

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. R., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 915,48 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 1.3.2016, den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.3.2016, hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Erstattungsbescheids vom 14.5.2012 hat, mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger gemäß § 118 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) die Erstattung einer Rentenzahlung nach dem Tod seiner Mutter iHv 915,48 Euro geltend gemacht hat. Der Kläger sei Verfügender über die nach dem Tod seiner Mutter zu Unrecht erbrachte Rentenleistung gewesen. Hiervon sei der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs 3 SGB VI gegen das Geldinstitut bestehe nicht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 5.4.2016, das am 6.4.2016 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160 , 160a SGG ) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen. Soweit der Kläger mit der Auswertung der in dem Gerichtsverfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte der VR-Bank E eG, der D. Volksbank Raiffeisenbank eG, der Beschäftigungsstellen des Klägers, der Zeugin Dr. C. T. sowie einer aus einem Internet-Routenplaner beigezogenen Wegstreckenberechnung und der Würdigung der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 gehörten Zeugen M. H. durch das Berufungsgericht nicht einverstanden sein sollte, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ergibt - nicht gestützt werden.

Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung .

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 Gerichtskostengesetz .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 840/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1446/13