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BSG - Entscheidung vom 28.04.2016

B 13 R 14/16 BH

BSG, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 14/16 BH

DRsp Nr. 2016/10473

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.3.2016 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 21.8.2015, in dem seine Klage gegen die Anpassung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.7.2014 als unbegründet abgewiesen wurde, verworfen. Der Kläger habe die Berufung erst im Januar 2016 und damit - fast vier Monate nach Ablauf der Berufungsfrist am 28.9.2015 - verspätet eingelegt; Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist lägen nicht vor.

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax) vom 4.4.2016 an das BSG gewandt und um Beiordnung einer Anwaltskanzlei zur Durchführung eines Verfahrens gegen die genannte Entscheidung des LSG gebeten. Mit Schreiben vom 15.4.2016 hat er die nach seiner Ansicht vorliegenden "schwerwiegenden Verfahrensmängel von grundsätzlicher Bedeutung" ua dahingehend erläutert, dass er bereits im Verfahren vor dem LSG einen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt habe. Das BSG solle aufgrund des unsicheren Sachverhalts und des Werts des Rechtsstreits, der von besonderer Bedeutung sei, alle von ihm geführten Verfahren im Zusammenhang betrachten. Unter dem 31.3.2016 hat der Kläger zum Verfahren B 2 U 31/14 C eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall; die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt somit nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160 , 160a SGG ) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 S 2 SGG ) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG , auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Das LSG hat zunächst über den PKH-Antrag des Klägers für das Berufungsverfahren entschieden (ablehnender Beschluss vom 19.2.2016, dem Kläger zugestellt am 23.2.2016) und sodann aufgrund mündlicher Verhandlung am 9.3.2016 in Anwesenheit des Klägers über die Berufung. Dass das LSG dabei weder die große Anzahl der vom Kläger geführten Sozialgerichtsverfahren noch die von ihm geltend gemachte Sehschwäche (5,0 Dioptrien) als ausreichende Entschuldigung für die Versäumung der Berufungsfrist anerkannt hat, ist auf der Grundlage der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung (§ 67 SGG ) auch unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG ) nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 61/16
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 5693/14