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BSG - Entscheidung vom 13.05.2016

B 13 R 109/16 B

BSG, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 109/16 B

DRsp Nr. 2016/10472

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 23.2.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung vom 11.5.2016 nicht gerecht.

Die Klägerin hat unter 1a) bis 1d) ihrer Beschwerdebegründung bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) gestellt (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265). Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag ersichtlich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

2. Auch der in der Beschwerdebegründung unter 2. geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Hier rügt die Klägerin eine Verletzung des § 109 SGG . Sie ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht ihren Antrag nach § 109 SGG nicht als verspätet hätte zurückweisen dürfen. Die Klägerin übersieht jedoch, dass gemäß der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1003/13
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1008/11