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BSG - Entscheidung vom 11.05.2016

B 2 U 24/16 B

BSG, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 24/16 B

DRsp Nr. 2016/10214

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG für das Saarland hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 50/14
Vorinstanz: SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1/08