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BSG - Entscheidung vom 13.05.2016

B 13 R 10/16 S

BSG, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 10/16 S

DRsp Nr. 2016/10209

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 31.3.2016 hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 15.5.2015 - S 7 R 319/15 ER - zurückgewiesen.

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 28.4.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er bitte um Aufhebung des Beschlusses des LSG. Gleichzeitig halte er seine Klagen beim SG Chemnitz und dem LSG aufrecht. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des LSG.

Gegen die Entscheidung des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 31.3.2016 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 489/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 319/15