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BSG - Entscheidung vom 10.05.2016

B 13 R 10/16 R

BSG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 10/16 R

DRsp Nr. 2016/10208

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.4.2016 gegen das ihm am 22.3.2016 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.3.2016 gewandt und ausgeführt, er "möchte Revision einlegen".

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG ). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 2 SGG ) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort S 14) und nochmals in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4081/15
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3618/14