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BSG - Entscheidung vom 20.04.2016

B 3 KR 66/15 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 66/15 B

DRsp Nr. 2016/10017

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 11.9.2013 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am 18.7.2014.

Der 1959 geborene bei der Beklagten krankenversicherte Kläger erlitt am 5.11.2012 einen Verkehrsunfall und bezog, nachdem die Lohnfortzahlung aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung in der Probezeit zum 31.1.2013 beendet wurde, ab 1.2.2013 Krankengeld. Nach der Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 9.9.2013, nach welchem der Kläger an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit Bildschirm und regelmäßiger Haltungskontrolle in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nachzugehen, lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 11.9.2013 hinaus ab (Bescheid vom 10.9.2013). Auf den Widerspruch des Klägers bestätigte ein weiteres Gutachten des MDK vom 2.12.2013 die Einschätzung im Vorgutachten. Widerspruch, Klage und Berufung sind nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach den konkreten Verhältnissen des letzten Arbeitsplatzes zu beurteilen. Maßgeblich sei dann lediglich die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, einschließlich gleicher und ähnlich gearteter Tätigkeiten. Die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines IT-Kundenbetreuers umfasse ihrer Art nach Kundenkontakte, Bildschirmarbeit, Arbeiten in Büro- und Unterrichtsräumen, Arbeiten im Sitzen und im Fall von Außendienst häufige Abwesenheit vom Wohnort. Der Kläger sei ab dem 12.9.2013 in der Lage gewesen, entsprechende Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht insbesondere aufgrund der sozialmedizinischen Gutachten des MDK gekommen. Es hat aber darüber hinaus auch Befunderhebungen der behandelnden Ärzte des Klägers, insbesondere der behandelnden Orthopäden und Neurologen in seine Einschätzung einbezogen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und sich auf Verfahrensfehler und die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Er macht geltend, seine Ausführungen seien als Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auszulegen und dieser Beweisantrag sei seitens des Berufungsgerichts unbeachtet geblieben. Unabhängig davon wäre eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen gewesen. Ein Sachverständigengutachten wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch bezüglich der Verweisungstätigkeiten über den 11.9.2013 hinaus weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei. Mit der gleichen Begründung werde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Das Übergehen von Beweisanträgen soll die Revisionsinstanz nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur eröffnen, wenn das LSG vor der Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Bei einem nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretenen Beteiligten kann es zwar genügen, dass ein Beweisantrag nur sinngemäß gestellt ist (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B); ein Beweisantrag, der die genannte Warnfunktion zu erfüllen vermag, muss jedoch auch im Falle unvertretener Beteiligter regelmäßig möglichst konkret das Beweisthema angeben und wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Andernfalls handelt es sich lediglich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, dessen Übergehen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründet (vgl BSG Beschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B; sowie BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18a mwN).

Letztlich kann dahin gestellt bleiben, ob der nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Kläger einen diesen Anforderungen genügenden Beweisantrag gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrecht erhalten hat. Der mit der Beschwerde vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG liegt jedenfalls nicht vor, da sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen musste, und in den Entscheidungsgründen hinreichend zum Ausdruck kommt, aus welchen Gründen es die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht für erforderlich hielt.

Das Berufungsgericht hat aufgrund umfangreicher medizinischer Unterlagen seine Entscheidung getroffen. Hierzu gehörten insbesondere zahlreiche Stellungnahmen verschiedener behandelnder Ärzte des Klägers sowie zwei Gutachten des MDK, eins davon nach ausführlicher Untersuchung des Klägers. Nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 13.3.2013 war der Kläger sogar bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage, Tätigkeiten ohne anhaltende statische Belastungen der Halswirbelsäule bzw ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, in wechselnden Körperpositionen für sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Allerdings sei der Kläger weiterhin arbeitsunfähig, weil das Leistungsbild nicht mit der von ihm beschriebenen zuletzt ausgeübten dauernden Bildschirmtätigkeit übereinstimme. Zudem lagen noch ein Entlassbrief aus einer stationären Behandlung vom 18.3.2014 sowie ein ausführlicher Reha-Entlassungsbericht vom 2.12.2014 vor, der ebenfalls ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen unter Vermeidung von ständiger Überkopfarbeit und Wirbelsäulenzwangshaltungen für mehr als sechs Stunden täglich bestätigte. Der behandelnde Orthopäde Dr. H. hatte bereits im März 2013 mitgeteilt, dass bei den vorliegenden Diagnosen sogar schon ab 16.2.2013 von der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen sei. Letztlich standen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 12.9.2013 im Wesentlichen noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Allgemeinmedizinerin entgegen. Hierfür gab diese Ärztin aber neben den allgemeinen Diagnosen keine weitere Begründung. Dem gegenüber waren die Gutachten des MDK ebenso wie die Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht ausführlich begründet. Der Kläger macht dagegen im Wesentlichen geltend, seine Arbeitsunfähigkeit beruhe nach wie vor auf den Folgen seines Verkehrsunfalls und den damit verbundenen Schmerzen insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule einschließlich des Schulternackenbereichs. Bei dieser Sachlage musste sich das Berufungsgericht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Gutachten des MDK stützt. Vielmehr sind die Krankenkassen unter bestimmten Umständen nach § 275 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB V sogar verpflichtet, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Der MDK ist eine von den Krankenkassen gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft, die als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 Abs 1 SGB V ) grundsätzlich von den Kassen rechtlich unabhängig ist. Ein Gericht ist daher nicht gehindert, einem Gutachten des MDK zu folgen, wenn es dieses für überzeugend und frei von Lücken oder Widersprüchlichkeiten sowie von einer ausreichenden Sachkunde getragen hält und keine sonstigen Bedenken dagegen hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 7f mwN). Das Ausmaß der Ermittlungen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Da der Kläger selbst außer seinen Schmerzangaben keine konkreten Ausführungen dazu gemacht hat, aus welchen Gründen die Einschätzung des MDK unzutreffend sein könnte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen quasi ins Blaue hinein anzustellen. Das Gericht braucht nicht alle möglichen Beweismittel auszuschöpfen. Wenn es sich bereits Gewissheit verschafft hat, ist eine weitere Beweisaufnahme unnötig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 8a und 12c).

Aus den gleichen Gründen hat das Berufungsgericht auch nicht die Rechte des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3982/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 855/14