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BSG - Entscheidung vom 10.05.2016

B 2 U 43/16 B

BSG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 43/16 B

DRsp Nr. 2016/10015

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 214/13
Vorinstanz: SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 77/09