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BSG - Entscheidung vom 16.03.2016

B 12 KR 3/16 S

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 3/16 S

DRsp Nr. 2016/10009

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit am 3.3.2016 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 11.2.2016 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde der Klägerin gegen einen Beschluss des LSG vom 21.12.2015 - L 5 KR 2271/15 -, mit dem der Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung der Niederschrift vom 3.11.2015 abgelehnt worden war, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 325/16
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 605/15