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BSG - Entscheidung vom 20.04.2016

B 8 SO 5/15 R

Normen:
SGB XII § 73 S. 1
SGB XII § 18 Abs. 1
SGB XII § 25 S. 1
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1
SGB XII § 42 Nr. 1 (F: 2011-03-24)
SGB XII § 44 Abs. 1 S. 2 (F: 2003-12-27)
SGB XII § 73 S. 1
SGB XII § 18 Abs. 1
SGB XII § 25 S. 1
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1
SGB XII (i.d.F.v. 24.03.2011) § 42 Nr. 1
SGB XII (i.d.F.v. 27.12.2003) § 44 Abs. 1 S. 2
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
SGB XII § 18 Abs. 1
SGB XII § 25 S. 1
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1
SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1
SGB XII § 42 Nr. 1
SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1
SGB XII § 73 S. 1

Fundstellen:
BSGE 121, 139

BSG, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 5/15 R

DRsp Nr. 2016/11852

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Erstattung von Fahrtkosten nur unter der Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers

1. Ob der Sozialhilfeträger als Voraussetzung für eine Leistung den erforderlichen Grad der Kenntnis besitzt, bestimmt sich danach, ob sein Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss. 2. Dies ist bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen nicht der Fall. 3. Zur Geltung des sog Kenntnisgrundsatzes für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 1 ; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 Nr. 1 ; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 73 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Fahrkosten iHv 144,40 Euro als Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ).

Der 1987 geborene Kläger leidet an einer autistischen Störung und bezog vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsleistungen (für die Zeit von August bis Dezember 2011 aufgrund bestandskräftigen Bescheids vom 13.7.2011). Am 31.10.2011 reiste er mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Berlin nach Dortmund, um seine schwer erkrankte Mutter im Krankenhaus zu besuchen; die Rückfahrt erfolgte am 6.11.2011. Am 13.12.2011 beantragte er beim Beklagten die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von insgesamt 144,40 Euro; dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 28.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012).

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin [SG] vom 29.10.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten stehe entgegen, dass der Beklagte keine Kenntnis vom Bedarf des Klägers gehabt habe (§ 18 SGB XII ).

Mit seiner Revision macht der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 18 SGB XII geltend. Er sei sofort nach Dortmund gereist, nachdem er darüber informiert worden sei, dass seine Mutter lebensbedrohlich erkrankt sei. Wegen seiner Behinderung sei er psychisch nicht in der Lage gewesen, zuvor den Beklagten zu informieren; er habe wegen der Fahrkosten ein Darlehen bei einem Bekannten aufgenommen, das er noch zurückzahlen müsse. Kosten wegen nicht vorhersehbarer Fahrten aufgrund einer plötzlichen und lebensbedrohlichen Erkrankung stellten entweder eine abweichende Bedarfslage iS des § 27a Abs 4 Satz 1 2. Alt SGB XII dar oder seien nach § 73 SGB XII zu decken. Der sog Kenntnisgrundsatz stehe nicht entgegen, weil dieser nur und gerade einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen solle. Folglich könne nicht darauf abgestellt werden, dass dem Beklagten die spezifische Bedarfslage (Fahrt zur Mutter) unbekannt gewesen sei, sondern allein darauf, dass dieser generelle Kenntnis von seiner angespannten finanziellen Situation gehabt habe. Schließlich habe er dem Sozialdienst des Krankenhauses Dortmund, als dieser ihn über die Erkrankung seiner Mutter informiert habe, mitgeteilt, dass er sich erst eine Finanzierungsmöglichkeit für seine Fahrkosten beschaffen müsse; diese Kenntnis müsse der Beklagte sich zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des SG und des LSG sowie den Bescheid vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, - ggf unter Abänderung des Bescheids vom 13.7.2011 - an ihn 144,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2012 (§ 95 SGG ), mit dem der Beklagte die Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 144,40 Euro abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG ), soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 73 SGB XII gestützt wird, alternativ mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, soweit die Fahrkostenerstattung als Erhöhung des Regelsatzes (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistung) nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ), § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII (als Grundsicherungsleistung iVm § 42 SGB XII ) in Betracht kommt. Insoweit bedürfte es nämlich neben der Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 28.12.2011 auch der Änderung des maßgeblichen Bewilligungsbescheids durch den Beklagten. Durch die prozessuale Alternative wird angesichts desselben Lebenssachverhalts keine Rechtsunsicherheit geschaffen; es ist insoweit Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und davon abhängig mit welcher Klage dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehen kann.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Fahrkosten in Höhe von 144,40 Euro nach § 73 SGB XII . Danach können Leistungen - als Beihilfe oder Darlehen - auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 6; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 24). Es kann hier dahinstehen, ob der geltend gemachte Bedarf von den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erfasst wird und schon deshalb kein Fall des § 73 SGB XII vorliegt, und ob die sonstigen Voraussetzungen des § 73 SGB XII erfüllt wären. Denn jedenfalls würde ein Anspruch an § 18 SGB XII scheitern. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift besaß der Beklagte nicht; denn es lag keine Situation vor, in der der Beklagte von Amts wegen hätte in Ermittlungen eintreten müssen; vielmehr wurde ein besonderer, einmaliger Hilfebedarf geltend gemacht, der dem Beklagten vor seiner Entstehung nicht im Ansatz bekannt war oder hätte sein müssen.

§ 18 SGB XII will zwar einerseits zur erleichterten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen, der - außer für Grundsicherungsleistungen (dazu später) - keine förmliche Antragstellung voraussetzt. Andererseits ist nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen (zur Vorgängervorschrift nach dem BSHG BVerwGE 66, 335 ff), dh, ohne Kenntnis eines Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs 2 SGB XII ), anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (vgl § 16 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]), wozu der Sozialdienst des Krankenhauses nicht zählt, sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren. Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R), damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann ( BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 18); verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall ( BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 21). Kenntnis im Rechtssinn hat der Sozialhilfeträger zwar bei einem laufenden Leistungsfall auch bezogen auf das Ausmaß eines bereits bekannten Bedarfs, sodass zB höhere Pflegeleistungen auch dann nachträglich zu erbringen sind, wenn eine Erhöhung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit nicht gesondert mitgeteilt wird (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 18); mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist also gewissermaßen immer zu rechnen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - eine gänzlich neue Bedarfssituation entstanden ist. Würde man dies anders sehen, würden dem Sozialhilfeträger ohne Anlass fortlaufend Ermittlungen hinsichtlich eventueller Änderungen "ins Blaue hinein" abverlangt. Allein die abstrakte Kenntnis des Beklagten von der Bedürftigkeit des Klägers vermittelte folglich noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall "Fahrkosten".

An dieser Beurteilung ändert der "Notfallcharakter" der Bedarfslage nichts. Die gefundene Auslegung des § 18 SGB XII steht vielmehr systematisch und teleologisch in Übereinstimmung mit der Regelung der Nothilfe (§ 25 SGB XII ). Dort ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eilfall die (notwendige) rechtliche (und zeitliche) Zäsur für den (alleinigen) Anspruch des Nothelfers (vgl nur BSGE 114, 161 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); würde man in Fällen - wie hier vom Kläger behauptet -, in denen der Hilfeberechtigte den Sozialhilfeträger wegen eines Notfalls nicht einschalten konnte, dem Hilfeberechtigten selbst einen Anspruch gewähren, bliebe kein Raum für den Anspruch des Nothelfers. Die gesetzliche Systematik des SGB XII kennt andererseits keine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Hilfeberechtigten und einem Dritten.

Nichts anderes gilt für einen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nachrangigen ( BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn er unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9), mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R).

Soweit der geltend gemachte Bedarf auf eine Regelsatzerhöhung als Grundsicherungsleistung gestützt würde (§ 42 Nr 1 SGB XII in der Normfassung vom 24.3.2011, § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII iVm § 48 SGB X ), scheiterte ein solcher Anspruch jedenfalls nicht an dem im Bedarfszeitpunkt noch fehlenden ausdrücklichen Verweis in § 42 Nr 1 SGB XII (vgl BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). Auch § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2015 geltenden Normfassung stünde dem Anspruch nicht entgegen, wonach der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Diese Regelung gilt zwar nicht für - wie hier - einmalige Änderungen ( BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 18 ff); sie zeigt aber, auch ohne dies explizit zu benennen, dass auch für Grundsicherungsleistungen trotz des Antragsprinzips die Kenntnis Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist.

Systematisch und teleologisch ist dies nachvollziehbar. Grundsicherungsleistungen sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen; auch für sie gilt mithin § 18 SGB XII . Die Formulierung in § 18 Abs 1 SGB XII , wonach die Sozialhilfe (erst) mit der Kenntnis vom Bedarf "mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einsetzt, steht der Anwendung des § 18 SGB XII auf Leistungen des Vierten Kapitels nicht entgegen (vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 23). Denn sie will lediglich verdeutlichen, dass Grundsicherungsleistungen - im Gegensatz zu den übrigen Sozialhilfeleistungen - antragsabhängig sind, Kenntnis allein also nicht genügt. Der Antrag, der nur eine "Türöffnerfunktion" für die besondere, im Verfahren vereinfachte und teilweise privilegierte Grundsicherungsleistung besitzt (BSGE 104, 207 ff RdNr 15 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), stellt vor diesem Hintergrund eine besondere (zusätzliche) Form der Kenntnisverschaffung dar (vgl BVerwGE 66, 90 , 92). Deshalb kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der §§ 41 ff SGB XII überhaupt vorgelegen haben.

Angesichts der Vielfalt denkbarer "Änderungen" in den Bedarfslagen, zB der Eintritt eines der Behörde bereits angekündigten künftigen Bedarfs, die Erhöhung eines laufenden Bedarfs oder - wie hier - der Eintritt eines einmaligen Sonderbedarfs, kann eine abstrakt-generelle Festlegung dazu, wann die Schwelle zum Eintritt in die Amtsermittlung überschritten ist, nicht allgemeingültig umschrieben werden. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers (§ 11 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII ) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob den geltend gemachten Bedarf betreffend die Voraussetzungen für den Eintritt in weitere Ermittlungen vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 82/13
Vorinstanz: SG Berlin, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1327/12
Fundstellen
BSGE 121, 139