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BGH - Entscheidung vom 13.01.2016

2 StR 417/15

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 2 StR 417/15

DRsp Nr. 2016/2934

Zuständigkeit des 4. Strafsenats für "die Revisionen in Verkehrsstrafsachen" nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (BGH); Änderung des Schuldspruchs bzgl. des Vorliegens eines Falles des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

§ 358 Abs. 2 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Tenor

Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache an diesen Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 2015 wegen Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu II. Fall 5 der Urteilsgründe ließen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte W. , der keine Revision eingelegt hat, und zwei weitere Personen am 5. August 2014 mit dem Taxi des Zeugen C. nach H. fahren. Der Taxifahrer hielt das Taxi nach Weisung des Angeklagten, der auf dem Beifahrersitz saß, in Höhe eines Getränkemarktes in H. an, "ließ den Motor seines Taxis laufen, beließ das Automatikgetriebe fahrbereit auf 'D' und holte seine Geldbörse aus dem Seitenfach, um die Fahrtkosten von dem Angeklagten M. zu kassieren" (UA S. 12). Der Angeklagte gab dem Zeugen C. tatplangemäß einen - wie er wusste - gefälschten 100 € Schein, um damit die Fahrtkosten von etwa 10 € zu bezahlen. Der Zeuge bemerkte, dass sich der Schein "anders als gewohnt anfühlte", und fragte den Angeklagten, ob dieser das Fahrgeld passend habe. Nunmehr entschloss sich der Angeklagte spontan, dem Taxifahrer die Geldbörse, die dieser in seiner linken Hand hielt, zu rauben; er "griff mit der einen Hand nach der Geldbörse und zog mehrmals heftig - gegen den Widerstand des Zeugen C. , der die Absicht des Angeklagten sofort erkannte - daran", während der Angeklagte mit der anderen Hand auch noch nach dem gefälschten 100 € Schein griff.

Nachdem der Angeklagte dem Zeugen die Geldbörse entrissen hatte, wobei sich deren gesamter Inhalt auf dem Gehweg entleerte, sprang jener aus dem Taxi, ergriff einige Geldscheine und flüchtete vom Tatort. "Der Zeuge C. musste das Getriebe seines Taxis auf 'P' stellen, um das Taxi gefahrlos verlassen zu können und lief eine kleine Wegstrecke hinter dem Angeklagten M. her" (UA S. 13), gab aber dann die Verfolgung auf.

Der Angeklagte greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt an. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17). § 358 Abs. 2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist der 4. Strafsenat unter anderem zuständig für "die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft". Das betrifft auch den vorliegenden Fall.